1. Allgemeiner Geltungsbereich
Sämtlich durch uns zu erfüllende Aufträge - Lieferungen und sonstige Leistungen - werden
nur nach den für uns gültigen Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen angenommen und durchgeführt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn ihnen
unsererseits bei oder nach Vertragsabschluß nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Sämtliche Angebote durch uns sind freibleibend. Aufträge, sowie deren Änderung und Ergänzung
werden für uns nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2. Bei Angeboten aus Vorräten behalten wir uns eine unverzügliche Lieferung an Dritte vor.
2.3. Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir auch noch nach
Vertragsabschluß berechtigt, unsere Lieferung von einer Vorauszahlung oder von einem Ausgleich aller
eventuell entstehenden sonstigen Forderungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Preise
3.1. Preise sind freibleibend. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich zu den am Liefertag
gültigen Preislisten und Rabatten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.2. Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert unter € 25,- wird ein Mindermengenzuschlag von € 10,-
berechnet.
4. Lieferung
4.1. Lieferzeiten werden durch uns unverbindlich bestätigt. Sie laufen vom Tag der Bestätigung durch uns an, setzen allerdings Einverständnis über alle für die Auftragserfüllung maßgeblichen Einzelheiten voraus.
4.2. Lieferzeiten verlängern sich dementsprechend bei unvorhergesehenen Hindernissen, wie beispielsweise höhere Gewalt, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen oder Arbeitskampf in eigenen Werken oder bei Zulieferanten um den entsprechenden Zeitraum.
4.3. Lieferzeiten sind verbindlich, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Lager verlassen hat oder durch uns die entsprechende Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
4.4. Entsteht dem Besteller durch eine von uns zu vertretende Lieferverzögerung ein Schaden, ist er unter Ausschluß weitergehender Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche der Verzögerung Schadenersatz in Höhe von 0,5 % höchstens jedoch in Höhe von 5 % von dem Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, das infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig, nicht vertragsgemäß und durch uns zu vertreten genutzt oder verarbeitet werden konnte.
4.5. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen zur gesonderten Rechnungsstellung.
4.6. Ein gewünschter Abrufauftrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande und kann höchstens auf die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag unserer Bestätigung geschlossen werden. Sollte nach Ablauf von 12 Monaten noch eine Restlieferung offenstehen, sind wir berechtigt, diese auch ohne vorherige Absprache an den Besteller auszuliefern. In jedem Falle ist nach Ablauf von 12 Monaten der etwaig noch offenstehende Kaufpreis, bzw. Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig.
5. Versand
5.1. Der Versand erfolgt ab Werk ausschließlich Verpackung.
5.2. Jede Lieferung erfolgt auf das Risiko des Bestellers hin. Der Gefahrenübergang beginnt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers.
6. Gewährleistung
6.1. Die Lieferung, die nachweislich infolge von uns zu vertretender Mängel oder Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften ganz oder teilweise unbrauchbare Gegenstände aufweist, werden wir nach unserer Wahl kostenlos nachbessern, neu liefern oder den Verkaufspreis herabsetzen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung binnen einer angemessenen Frist kann der Besteller die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Gewährleistung beträgt für Montage- und Wartungsprodukte, sowie Dichtungen 6 Monate ab Lieferung, bei Wälz- und Gleitlagern 12 Monate ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 15 Monate vom Absendetag an. Sie verlängert sich im Fall von Nachbesserung und Ersatzlieferung nur um die Zeit, in welcher der Liefergegenstand nicht benutzbar ist.
6.2. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Mängel, die bei sorgfältiger Überprüfung erkennbar sind, verpflichten uns nur, wenn sie binnen einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügefrist mit der Entdeckung derselben und endet spätestens mit dem Ablauf der unter 6.1. eingeräumten Gewährleistungsfrist.
6.3. Zusicherung von Eigenschaften erfolgen durch uns nur schriftlich. Die in unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten, Preislisten und Prospekten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben sowie technische Daten und die in Bezug genommenen DIN-, VDE- und sonstigen Normen oder Muster, stellen ohne ausdrückliche, zusätzliche schriftliche Bestätigung keine Zusicherung von Eigenschaften dar, sie dienen lediglich der Kennzeichnung der Ware.
6.4. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind wir zum Ersatz mittelbarer Folgeschäden nur dann verpflichtet, wenn unsere Zusicherung den Besteller gegen diese Schäden im Einzelfall absichern sollte. Schadenersatzansprüche für mittelbare Mängelfolgeschäden wegen positiver Vertragsverletzung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
6.5. Die vorstehende Regelung gilt für die Beanstandung von Gewicht, Stückzahl oder Verpackung entsprechend.
6.6. Die Beanstandung von Teilleistungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung (Gesamtlieferung).
ist die Haftung ausgeschlossen.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Zum Schadenersatz sind wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter haften wir jedoch nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des Lieferpreises und der Schadenshöhe begrenzt.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Beratungen und Empfehlungen durch uns erfolgen unverbindlich, sie werden zwar nach bestem Wissen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik vorgenommen, jedoch übernehmen wir insoweit keine Verantwortung, insbesondere keine Schadensersatzverpflichtung. Es sei denn, es liegt eine schriftliche Bestätigung vor.
8. Zahlungen
8.1. Unsere Rechnungen sind binnen 10 Tagen netto zahlbar. Im übrigen gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet.
8.2. Die Bezahlung der Ware mit Wechseln bedarf einer gesonderten Vereinbarung und erfolgt nur erfüllungshalber.
8.3. Bei Stundung von Zahlungsverpflichtungen, Einräumung von Ratenzahlungen oder Verzug des Bestellers berechnen wir die zu erstattenden Zinsen mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber mit 6 %.
8.4. Gerät der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung oder einer Ratenzahlung in Verzug sind sämtliche Ansprüche sofort fällig.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller der gegen den jeweiligen Besteller ausstehenden Forderungen einen Eigentumsvorbehalt vor.
9.2. Im Falle der Be- oder Verarbeitung durch den Besteller gilt als vereinbart, daß wir in Höhe unserer tatsächlich noch offenstehenden Forderungen Miteigentum gemäß § 947 BGB an der neuen Sache erwerben. Insoweit ist der Besteller zur unentgeltlichen Verwahrung der neuen Sache für uns verpflichtet. Beim Zusammentreffen von mehreren Eigentumsvorbehalten anderer Lieferanten mit unserem, erwerben sämtliche Lieferanten das gemeinsame Eigentum an der verarbeiteten Sache.
9.3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 9.1. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe der noch an uns zu zahlenden Forderungen an uns ab. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Verfolgung der Rechte des Bestellers gegenüber seinen Abnehmern erforderlich sind. Sofern der Wert der uns gegebenen Sicherungen 125 % unserer Gesamtforderungen übersteigt, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers, zur Freigabe von Sicherungen bis zur vereinbarten Grenze.
9.4. Wir und der jeweilige Besteller sind sich darüber einig, daß die gelieferte Ware bis zur Einlösung etwa hingegebener Schecks oder Wechsel unser Eigentum bleibt.
9.5. Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, behalten wir uns vor.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen
10.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für alle Verpflichtungen des Bestellers ist Singen/Hohentwiel.
10.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozeß ist Singen/Hohentwiel, soweit eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist.
10.3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird im gesetzlichen zulässigen Rahmen abbedungen.